Satzung
Hinweis: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in der Satzung auf die Nutzung der weiblichen Form verzichtet.
Satzung der „Dransfelder Kulturlandschaft“
§ 1 – Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „ Dransfelder Kulturlandschaft “.
2. Sitz des Vereins ist Dransfeld.
3. Der Verein soll in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen werden und führt dann den Namenszusatz „e.V.“.
§ 2 – Zweck
1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kultur in der Stadt Dransfeld und in den Mitgliedsgemeinden der Samtgemeinde Dransfeld.
2. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch
die Planung, Organisation und Unterstützung kultureller Veranstaltungen
die Beteiligung an der Durchführung solcher kultureller Veranstaltungen
die Förderung kulturschaffender Personen aus dem Wirkungsgebiet des Vereins
die Zusammenarbeit mit Vereinen und Verbänden, die im Sinne des Vereins wirken
§ 3 – Gemeinnützigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie wirtschaftliche Zwecke. Seine Tätigkeit dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Abgabenordnung ( steuerbegünstigte Zwecke ) und wird bei der Finanzverwaltung um Anerkennung als besonders förderungswürdig nachsuchen.
2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 4 – Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die bereit ist, den Verein und seine Aufgaben ideell und durch Zahlung des Mitgliedsbeitrages zu unterstützen.
2. Der Antrag auf Mitgliedschaft erfolgt schriftlich.
3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod des Mitglieds oder durch Austritt, der schriftlich an den Vorstand zu erklären ist.
Ausschluss. Dieser wird vom Vorstand nach Anhörung des Betroffenen beschlossen. Gegen den Bescheid kann der Betroffene binnen Monatsfrist die Entscheidung der Mitgliederversammlung anrufen. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.
4. Jedes Mitglied erhält eine Abschrift der Satzung.
§ 5 – Beiträge
1. Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
2. Der erste Beitrag ist unabhängig vom Zeitpunkt des Eintritts in den Verein in voller Höhe für das laufende Jahr zu zahlen.
3. Der jährliche Beitrag wird zum 1. Juli eines Jahres fällig.
4. Bei Austritt oder Ausschluss aus dem Verein ist der jährliche Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr in voller Höhe zu zahlen.
§ 6 – Organe
1. Organe des Vereins sind
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
- Der Beirat
§ 7 – Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich mit einer Frist von 7 Tagen unter Angabe einer Tagesordnung durch den 1. Vorsitzenden bzw. dessen Verhinderungsvertreter.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn ¼ der Mitglieder dieses unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 10 Tagen mit Bekanntgabe der Tagesordnung.
3. Den Vorsitz in jeder Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende bzw. im Verhinderungsfall der Vertreter.
4. Anträge zur Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied schriftlich bis 5 Tage vor der Versammlung beim Vorstand einreichen.
§ 8 – Aufgaben der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung beschließt über
- 1. die Wahl des Vorstandes und des Beirates
- 2. Änderungen der Satzung
- 3. die Entlastung des Vorstandes
- 4. die Entlastung des Kassenwartes bezüglich der von ihm vorgelegten Jahresrechnung
- 5. die jährlich erneut vorzunehmende Wahl von 2 Kassenprüfern
- 6. die Höhe der Mitgliedsbeiträge
- 7. den Erlass von Ordnungen
- 8. den Widerspruch gegen einen vom Vorstand ausgesprochenen Ausschluss aus dem Verein
- 9. die Auflösung des Vereins
2. Die Mitgliederversammlung ist mit den anwesenden Mitgliedern beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt.
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Abgestimmt wird durch Handzeichen. Auf Antrag eines anwesenden Mitgliedes ist schriftlich oder geheim abzustimmen.
3. Für die Durchführung der Wahl des Vorstandes wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlvorstand bestehend aus dem Wahlleiter und zwei Wahlhelfern. Die einzelnen Vorstandsmitglieder sind in getrennten Wahlgängen zu wählen.
4. Satzungsänderungen und Änderung des Vereinszweckes bedürfen einer Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
§ 9 – Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
- a. 1. Vorsitzenden
- b. 2. Vorsitzenden
- c. Kassenwart
- d. 4 Beisitzern
2. Den Vorstand gemäß § 26 BGB bilden der 1. und 2. Vorsitzende.
3. Der 1. und 2. Vorsitzende haben Einzelvertretungsberechtigung.
4. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich.
5. Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit sie nicht der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Der Vorstand erstattet den jährlichen Geschäftsbericht und legt die Jahresrechnung vor.
6. Der Vorstand beschließt über die Verwendung der Mittel.
7. Der Vorstand kann nach Absprache mit dem Beirat Aufgaben an diesen übertragen.
8. Der Vorstand ist mit den anwesenden Mitgliedern beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Er tritt nach Bedarf zusammen, mindestens einmal jährlich. Die Einladung erfolgt schriftlich mit einer Frist von 7 Tagen unter Angabe einer Tagesordnung durch den 1. Vorsitzenden bzw. dessen Verhinderungsvertreter.
9. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der die Aufgabenteilung zwischen den Vorstandsmitgliedern geregelt ist.
10. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Protokollführung und dem Sitzungsleiter zu unterschreiben ist.
§ 10 – Beirat
1. Der Beirat wird für beratende, koordinierende und durchführende Aufgaben im Sinne des Vereinszweckes gebildet.
2. Die Sitzungen des Beirates werden vom 1. Vorsitzenden bzw. dessen Verhinderungsvertreter bei Bedarf schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Ladungsfrist beträgt 7 Tage. Die Leitung der Sitzung hat der 1. Vorsitzende bzw. dessen Verhinderungsvertreter.
3. Der Beirat besteht aus 7 Mitgliedern und wird für die Dauer von 1 Jahr gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand hat im Beirat Sitz und Stimme.
4. Über die Sitzungen des Beirates ist ein Protokoll anzufertigen, dass von der Protokollführung und dem Sitzungsleiter zu unterschreiben ist. Das Protokoll kann von jedem Mitglied eingesehen werden.
§ 11 – Ehrenamtlichkeit
1. Die Mitglieder des Vorstandes und des Beirates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
2. Notwendige Auslagen werden erstattet.
§ 12 – Geschäftsjahr
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 13 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Hierzu ist eine Mehrheit von ¾ der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
2. Kommt diese Mehrheit nicht zustande, ist zu einem späteren Zeitpunkt, frühestens nach Monatsfrist, eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen. Für den Auflösungsbeschluss genügt dann eine Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder.
3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die Stadt Dransfeld und die Gemeinden Bühren, Jühnde, Niemetal und Scheden, die es ausschließlich und unmittelbar für die in der Satzung festgelegten Zwecke verwenden müssen.
Dransfeld, den 21. Mai 2003


